Vereinssatzung des Vereins "Dorfschule Ginderich e.V."

Stand: 24.09.2020

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "Dorfschule Ginderich" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;  nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 46487 Wesel Ginderich.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2. Zweck, Gemeinnützigkeit 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein             ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Der Verein Dorfschule Ginderich e.V. übernimmt die Trägerschaft für den allgemeinen Betrieb und die Organisation kultureller, sportlicher, sozialer und                         gesundheitsfördernder Veranstaltungen in der ehemaligen Grundschule. Er fördert damit die Nutzung als öffentliche Begegnungsstätte.

Zwecke des Vereins sind: 

  1. Förderung und Organisation von Angeboten zu Kunst und Kultur
  2. Förderung und Organisation zur Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
  3. Förderung des Wohlfahrtswesens
  4. Förderung und Organisation des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
  5. Förderung und Organisation von Erziehung-, Volks- und Berufsbildung
  6. Förderung und Organisation des bürgerschaftlichen Engagements
  7. Förderung und Organisation des Freizeit-, Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport
  8. Betreuungsangebote für Kinder, Jugendliche Familien und ältere Mitmenschen, die auf Hilfe angewiesen sind
  9. Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und sozialer Integration von Behinderten

 2.3 Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch nachstehende Maßnahmen konkretisiert:

  • Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Wesel über die Nutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen Grundschule, Schulplatz 1, 46487 Wesel Ginderich.
  • Schaffung von Barrierefreiheit, z.B. Erweiterung durch behindertengerechte Toiletten.
  • Schaffung von multifunktionalen Räumlichkeiten im Innen- und Außenbereich.
  • Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung folgender Maßnahmen:

    + Eröffnung eines "Dorfbüros",

     + Schaffung eines öffentlichen sozialen Treffpunktes,

     + Förderung und Pflege von Sozialkontakten,

     + Soziale Beratung, 

     + praktische Hilfen,

     + Die Verwirklichung von Projekten mit dem Ziel "Wohnen mit Versorgungssicherheit im Quartier",

     + Kunst und Kultur

        + Musikalische, künstlerische und kulturelle Aus- und Weiterbildung,

        + Brauchtumspflege,   

        + Konzerte, Aufführungen, Lesungen etc.

     + Sport und Gesundheitsförderung

        + Freizeit-, Breiten-, Präventions- und Rehasport sowie Behindertensport,

        + Angebote für Kinder, 

        + Jugendliche, Erwachsene,

        + Angebote für Senioren,

        + Kooperationen mit Krankenkassen, Ärzten, Therapeuten, Beratungsstellen etc.,

        + Kooperation mit dem Kreissport- und Landessportbund,

     + Soziales und Mobilität

        + Entwicklung von Versorgunsstrukturen,

        +Förderung von Eigeninitiative älterer Menschen im ländlichen Raum,

        + Kooperation mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,

        + Kooperation mit Sozialstationen, Seniorenheimen, betreutes Wohnen,

        + Aufbau einer Betreuerstruktur für die verschiedensten Altersgruppen.

2.4 Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Stadt Wesel sind nicht Gegenstand dieser Satzung und werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.

2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es       darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Tätigkeit für die Körperschaft entstanden sind.Der Vorstand ist grundsätzlich       ehrenamtlich tätig. 

2.7 Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1 Mitglieder des Vereins können sein:

  • natürliche Personen,
  • Personen- und Kapitalgesellschaften,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kammern, Verwaltung,
  • sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.

3.2 Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er           nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen auch durch deren erlöschen.

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung         einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zulässig.

4.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des                   Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung 3 Monate verstrichen und die                   Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch  den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

4.5 Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung           Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

4.6 Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5. Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung über eine                           Beitragsordnung bestimmt.

5.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5.3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6. Organe des Vereins

 6.1 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand. 


§ 7. Mitgliederversammlung

 7.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt.

7.2 Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von 1/3 aller              Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die §§ 7, 8        und 9 entsprechend.

7.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist für folgend Angelegenheiten zuständig: 

  1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Ernennung von Ehrenmitlgiedern,
  6. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  7. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Jahr,
  8. Entlastung des Vorstandes.


§ 8. Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder/und per E-Mail (elektronische Post) unter Angabe der          vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem              Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische und/oder elektronische Adresse gerichtet ist. Die                            Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

8.2 Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche        vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein            oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.            Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung des Leiter.

9.2 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen          ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der                          erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut                        angegeben werden.

      Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied des Vorstandes bestimmt werden.

9.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren)Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen müssen                   s chriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung gasst Beschlüsse im       Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

9.4 Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine         Änderung des Vereinszwecks kann gleichfalls nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

9.5 Vor jeder Abstimmung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Beschlussfähigkeit                         festzustellen. In diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel säntlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei                     Beschlussunfähigkeit hat der Vortand innerhalb eines Monats eine Zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite                 Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für         deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

§ 10. Beirat

10.1 Mitgliederversammlung und Vorstand können Beiräte bestimmen. Die Mitglieder der Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und beraten den Vorstand           und die Mitgliederversammlung.

§ 11. Vorstand

11.1 Dem Vorstand gehören 4 bis 10 Mitglieder an:

  1.  Vorsitzende/Vorsitzender,
  2. stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender,
  3. Kassiererin/Kassierer,
  4. Schriftführerin/Schriftführer,
  5. bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzer.

       Den geschäftsführenden Vorstand bilden die Positionen 1 bis 4

11.2 Jeweils zwei geschäftsführendde Vorstandsmitglieder verteten den Verein gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181. BGB ganz oder teilweise befreit werden.

§ 12. Zuständigkeit des Vorstandes

12.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Vertretung des Vereins nach außen.


§ 13. Amtsdauer des Vorstandes

13.1 Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11.2 werden persönlich von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt.

13.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist ein             neuer Wahlgang erforderlich, ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

13.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des                   Ausgeschiedenen.

§ 14. Beschlussfassung des Vorstandes 

14.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden                         Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

14.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit         der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Leiter/in der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei         dessen Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden.

14.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden.

14.4 Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzulegen, die von dem/der Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Das             Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten. Es dient Beweiszwecken.

14.5 Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst                     werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 15. Haftung des Vorstandes

15.1 Der Vorstand hafte ausschließlich in der Höhe des Vereinsvermögens.

§ 16. Datenschutzerklärung

16.1 Die mit dem Aufnahmeformular erhobenen personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder werden zwecks Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Veeins unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzes (BDSG) genutzt und verarbeitet.

16.2 Für den Verein Tätigen ist es untersat, personenbezogene Daten zu einem nicht der Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, zu nutzen, einem Dritten         zugänglich zu machen oder bekannt zu geben. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

16.3 Mit Ausscheiden aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des ausgetretenen Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

16.4 Auch durch die Nutzung der Vereinswebseite werden die Daten zwecks Verflgung von Vereinszwecken erhoben, verarbeitet und genutzt. Dabei werden Daten wie         beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert ohne dass diese           Daten unmittelbar auf die Person des Nutzenden bezogen wird. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit                 möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.

§ 17. Auflösung des Vereins

17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

17.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zusammen vertretungsberechtigte                     Liquidatoren.
17.3 Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Wesel, die es unittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,                 mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


 
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